ADH erinnert: Rahmenverträge fristgerecht anerkennen – Podologie

Zum 01.01.2021 ist der erste bundesweit geltende Vertrag für Podologie nach § 125 Absatz 1 SGB V in Kraft getreten.
Damit Ihre Zulassung als Podologe/Podologin erhalten bleibt, muss der Vertrag bis zum 30.06.2021 anerkannt werden. Andernfalls entfällt die Zulassung gemäß § 124 Abs. 6 SGB V. Es ist folglich ohne Anerkenntnis ab dem 01.07.2021 kein Erbringen oder Abrechnung von Leistungen für die Gesetzliche Krankenversicherung mehr möglich.
Um den Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Podologie wirksam anzuerkennen, nutzen Sie bitte die dazugehörige Anlage 6 (Anerkenntnisformular) des Rahmenvertrags und richten Sie diese an die für Sie zuständige ARGE.
 
Den neuen Rahmenvertrag sowie alle Anlagen finden Sie hier: https://www.zulassung-heilmittel.de/vertraege/podologie.html

Sie interessieren sich für übersichtliche und verständliche Informationen zu allen Neuerungen?
Folgen Sie uns auch auf Facebook und seien Sie immer gut informiert – mit ADH.