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Thema TI-Anbindung – Aktuelle Fakten und warum Sie sich nicht unter Druck setzen lassen sollten

Die Fakten zur Anschlussfrist

Nach §360 Absatz 8 SBG V sollen sich LeistungserbringerInnen bis zum 01.01.2026 an die Telematikinfrastruktur (kurz TI) anbinden, um ab dem 01.01.2027 die elektronische Verordnung (kurz eVO) nutzen zu können.

Wie unser Partner Buchner mitteilte, sind nach aktuellem Stand vor dem 01.01.2027 keine finanziellen Nachteile zu befürchten, da die TI-Anbindung bis zur Einführung der eVO keine absolute Relevanz für den Praxisalltag habe.

Vorsicht bei Werbung und druckerzeugenden Äußerungen einiger Wettbewerber

Das o.g. Gesetz nehmen aktuell einige Wettbewerber zum Anlass, HeilmittelerbringerInnen mit Werbeanrufen, Werbe-E-Mails und Werbeschreiben unter Druck zu setzen. Die zu diesen Werbenachrichten gehörenden Angebote sind in nicht wenigen Fällen vor allem eine Maßnahme, um HeilmittelerbringerInnen langfristig unter dem Vorwand der TI-Anbindung an sich zu binden.

Wir als Ihr Partner in der Abrechnung möchten uns von derartigen Werbemaßnahmen deutlich distanzieren. Die Anbindung an die TI ist zum aktuellen Zeitpunkt für die meisten PraxisinhaberInnen ausschließlich mit (teilweise erstattbaren) Kosten und Aufwand verbunden, während sich kaum ein sinnvoller Nutzen ergibt. Aktuell nutzbar sind für HeilmittelerbringerInnen sehr wenige Funktionen wie die Kommunikation via KIM-E-Mail, auf welche durch direkte Kommunikation mit den ÄrztInnen zum aktuellen Zeitpunkt nach unserer Einschätzung beruhigt verzichtet werden kann.

Verbände fordern Verschiebung der Frist zur TI-Anbindung

Wir schließen uns der Forderung der führenden Berufsverbände vom 30.05.2025 an, die Abindungsfrist zu verschieben. Zu den an dieser Forderung beteiligten Verbänden gehören der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten – IFK e. V., der Deutsche Bundesverband für Logopädie e. V., der Deutsche Bundesverband für akademische Sprachtherapie und Logopädie, der Deutsche Verband Ergotherapie sowie der Bundesverband für Podologie e.V..

Das entsprechende Statement finden Sie hier: IFK.de

Keine Einschränkung in der TI-Anbindung durch das ADH Abrechnungszentrum

Wie gewohnt binden wir Sie als KundInnen des ADH Abrechnungszentrums nicht an unsere Hard- oder Software. Entscheiden Sie sich, bereits jetzt eine TI-Anbindung mit Ihrer Praxis vorzunehmen, haben Sie die freie Anbieterwahl. Bitte beachten Sie, dass einige Anbieter zusätzliche Kosten berechnen, welche nicht mit der erstattbaren Pauschale abgedeckt werden können. Es lohnt daher ein kritischer Vergleich – oder das Abwarten auf die o.g. Verschiebung der Anbindungsfrist.

Möchten Sie sich bereits jetzt anbinden, ist dies selbstverständlich möglich. Wir als Partner in der Abrechnung binden Sie nicht an einen Anbieter, empfehlen jedoch, darauf zu achten, dass Sie durch die TI-Anbindung nicht „aus Versehen“ jahrelang an einen anderen Abrechnungsanbieter gebunden werden. Eine gesonderte Software ist nur Nutzung der TI-Anbindung nicht nötig, eine Abrechnungssoftware ebenfalls nicht.

eVO abrechnen mit dem ADH Abrechnungszentrum

Sobald das Thema eVO konkret wird, werden wir Sie – wie Sie es gewohnt sind – rechtzeitig informieren und Ihnen eine vollständige Softwarelösung über unsere Softwarepartner anbieten. Aktuell ist die Umsetzung der eVO nicht detailliert geregelt, daher raten wir Ihnen: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Wir kümmern uns – Weil Ihre Zeit wertvoll ist.

 

(Alle Angaben ohne Gewähr.)

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