Heute erhalten Sie einen schnellen Überblick über die Übergangsregelungen und die vereinfachte Verordnungsprüfung für Heilmittelpraxen.
Kurz gefasst: Ab dem 01.01.2021 (Ausstellungsdatum der Verordnung) machen die Heilmittel-Richtlinien und die Krankenkassen „tabula rasa“ – Die Zählung der Behandlungen im Verordnungsfall (vorm. Regelfall) beginnt bei 0, die neuen Vordrucke sind da, neue Regelungen gelten.
- Neuer Verordnungsvordruck: Zum 01.01.2021 gelten die neuen Heilmittel-Richtlinien und somit auch der neue Verordnungsvordruck. Alle Verordnungen, ausgestellt ab dem 01.01.2021, müssen auf dem neuen Verordnungsvordruck ausgestellt und nach den aktuellen Heilmittel-Richtlinien abgearbeitet werden. Verordnungen ab dem 01.01.2021, welche auf dem alten Vordruck ausgestellt werden, sind nicht gültig und dürfen nicht angenommen werden. Verordnungen bis zum 31.12.2020 bedürfen dagegen des alten Vordrucks (und der Berücksichtigung der alten Heilmittel-Richtlinien und Rahmenverträge).
- Vereinfachungen der Verordnungsprüfung in der Heilmittelpraxis: Im neuen Verordnungsfall (vorm. Regelfall) profitieren Sie von einigen Vereinfachungen. Der Verordnungsfall gilt pro Arzt und kennt keine Erstverordnungen, Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr. Der Arzt ist für die Einhaltung oder die Begründung der Überschreitung der orientierenden Behandlungsmenge (vorm. Gesamtverordnungsmenge) verantwortlich. Ein aufwendiges Berechnen der bereits erfolgten Behandlungen und/oder eine Korrektur des Verordnungstyps (wie Erstverordnung, Folgeverordnung, Verordnung außerhalb des Regelfalls) entfällt.
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