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Update 2021 – Kurz informiert: Der neue Verordnungsvordruck

Update 2021 – Kurz informiert: Der neue Verordnungsvordruck

Im heutigen Teil unserer Update 2021-Reihe informieren wir Sie über die Details des neuen Verordnungsvordrucks.
  • Vereinfachter Vordruck: Aus drei mach eins! Der neue Verordnungsvordruck ist spartenübergreifend. Dies minimiert die Gefahr, dass eine Verordnung durch den Arzt falsch ausgestellt wird (Ergotherapie auf Physiotherapie-Vordruck verordnet). Ist das Kreuz für die Heilmittelsparte offensichtlich nicht oder falsch gesetzt, bietet die Anlage 3 Ihnen eine genaue Übersicht zu Ihren Möglichkeiten: Sie informieren den Arzt über den Fehler/das fehlende X und ändern die Angabe mit einer kurzen Dokumentation auf der Rückseite der Verordnung. Wir empfehlen Ihnen die Angabe von Grund, Datum und Handzeichen.
  • Bessere Übersicht: Gruppen- und Einzeltherapie werden nun über die Heilmittelbezeichnung verordnet. Dies verhindert, dass ein kleines X bei „Gruppentherapie“ (wie auf dem alten Verordnungsvordruck) übersehen wird.
  • Mehr Flexibilität, längere Fristen: Nach den neuen Heilmittel-Richtlinien müssen Verordnungen ab dem 01.01.2021 (Ausstellungsdatum) nach spätestens 28 Kalendertagen begonnen werden. Sieht der Arzt einen dringlichen Behandlungsbedarf, kann er dies auf dem neuen Verordnungsvordruck ankreuzen – In diesem Fall muss die Behandlung bereits nach 14 Kalendertagen begonnen werden.
  • Transparente Regelungen zur Angabe der Diagnose: Die neuen Heilmittel-Richtlinien verpflichten zu einer Angabe der Diagnose als ICD-10-Code. Eine als Klartext notierte Diagnose ist nicht mehr ausreichend, der ICD-10-Code kann jedoch durch eine Notiz im Klartext durch den Arzt ergänzt oder geändert werden.
  • Ein großes Fragezeichen auf der Rückseite: Das Feld „Leistungserbringer“. Die Rückseite des neuen Verordnungsvordrucks enthält die für die Bestätigung des Erhalts der Behandlungen bekannte Tabelle, welche um die Spalte „Leistungserbringer“ ergänzt wurde. Laut Vertragsentwurf des GKV-Spitzenverbands muss diese Spalte mit dem „Kürzel des abgebenden Leistungserbringers“ gefüllt werden. Ob diese Regelung dauerhaft bestehen bleibt, wird sich in der Zusammenarbeit zwischen Berufsverbänden und Krankenkassen zeigen.
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