Seit dem 01.01.2023 ist nun auch bei zahnärztlichen Verordnungen die Angabe der (Zahn-)Arztnummer verpflichtend.
Da alle zugelassenen ZahnärztInnen im vergangenen Jahr eine personenbezogene und lebenslang geltende Zahnarztnummer (ZANR) erhalten haben, sind Füllzahlen wie „999999991“ nicht länger zulässig. Fehlt die korrekte ZANR, ist diese durch die verordnende Zahnärztin/den verordnenden Zahnarzt nachzutragen und die Ergänzung mit Unterschrift und Änderungsdatum zu bestätigen.
Wir empfehlen Ihnen, die ZANR in die praxisinterne Eingangsprüfung Ihrer Verordnungen aufzunehmen, um Absetzungen dauerhaft zu vermeiden.
Quelle: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte Anlage 14b A vom 10.10.2022
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