Immer wieder kommt es zu Absetzungen, wenn die Leistungsbestätigung nicht durch die PatientInnen selbst, sondern durch gesetzliche VertreterInnen oder Betreuungspersonen erfolgt.
Wie Sie solche Absetzungen mit geringem Aufwand vermeiden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Leistungsbestätigung durch Dritte in der Ergotherapie
Der Rahmenvertrag der Ergotherapie bestimmt, dass die Leistungsbestätigung durch gesetzliche VertreterInnen oder Betreuungspersonen (auch Pflegepersonal) erfolgen kann, sofern Ihr/e Patient/in nicht in der Lage ist, den Empfang der Leistung selbstständig zu bestätigen.
Um die Vorgaben des Rahmenvertrags zu erfüllen, ist es ausreichend, wenn Sie auf der Rückseite notieren, welche Person die Unterschrift geleistet hat. Leistungserbringende selbst können die Bestätigung als Vertreter/in nicht übernehmen (Rahmenvertrag §5 Absatz 2-3).
Nicht volljährige PatientInnen dürfen Leistungen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr selbst bestätigen. Zuvor muss die Bestätigung durch gesetzliche VertreterInnen oder andere Betreuungspersonen erfolgen bzw. am Ende der Behandlungsserie einmalig bestätigt werden. Die Details hierzu finden Sie im Rahmenvertrag §5 Absatz 4.
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Leistungsbestätigung durch Dritte in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie/Logopädie
Der Rahmenvertrag der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie/Logopädie bestimmt, dass die Leistungsbestätigung durch gesetzliche VertreterInnen oder Betreuungspersonen erfolgen kann, sofern Ihr/e Patient/in nicht in der Lage ist, den Empfang der Leistung selbstständig zu bestätigen.
Um die Vorgaben des Rahmenvertrags zu erfüllen, ist es ausreichend, wenn Sie auf der Rückseite notieren, welche Person in welcher Funktion die Unterschrift geleistet hat. Leistungserbringende selbst können die Bestätigung als Vertreter/in nicht übernehmen (Rahmenvertrag §5 Absatz 2-3).
Nicht volljährige PatientInnen dürfen Leistungen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr selbst bestätigen. Zuvor muss die Bestätigung durch gesetzliche VertreterInnen oder andere Betreuungspersonen erfolgen. Die Details hierzu finden Sie im Rahmenvertrag §5 Absatz 4.
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Leistungsbestätigung durch Dritte in der Physiotherapie
Der Rahmenvertrag der Physiotherapie bestimmt, dass die Leistungsbestätigung durch gesetzliche VertreterInnen oder Betreuungspersonen erfolgen kann, sofern Ihr/e Patient/in nicht in der Lage ist, den Empfang der Leistung selbstständig zu bestätigen.
Um die Vorgaben des Rahmenvertrags zu erfüllen, ist es ausreichend, wenn Sie auf der Rückseite notieren, welche Person aus welchem Grund die Unterschrift geleistet hat. Leistungserbringende selbst können die Bestätigung als Vertreter/in nicht übernehmen (Rahmenvertrag §5 Absatz 2-3).
Nicht volljährige PatientInnen dürfen Leistungen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr selbst bestätigen. Zuvor muss die Bestätigung durch gesetzliche VertreterInnen oder andere Betreuungspersonen erfolgen. Die Details hierzu finden Sie im Rahmenvertrag §5 Absatz 4.
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Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit zusätzlich zu der Nutzung des Stempels die Angabe des Grundes für die Bestätigung durch Dritte erforderlich ist.
Leistungsbestätigung durch Dritte in der Podologie
Der Rahmenvertrag der Podologie bestimmt, dass die Leistungsbestätigung durch gesetzliche VertreterInnen oder Betreuungspersonen (auch Pflegepersonal) erfolgen kann, sofern Ihr/e Patient/in nicht in der Lage ist, den Empfang der Leistung selbstständig zu bestätigen.
Um die Vorgaben des Rahmenvertrags zu erfüllen, ist es ausreichend, wenn Sie auf der Rückseite notieren, welche Person aus welchem Grund die Unterschrift geleistet hat. Leistungserbringende selbst können die Bestätigung als Vertreter/in nicht übernehmen (Rahmenvertrag §5 Absatz 2-3).
Nicht volljährige PatientInnen dürfen Leistungen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr selbst bestätigen. Zuvor muss die Bestätigung durch gesetzliche VertreterInnen oder andere Betreuungspersonen erfolgen. Die Details hierzu finden Sie im Rahmenvertrag §5 Absatz 4.
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www.buchner.de/textstempel-fuer-unterschriftenzeile-p307.html
Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit zusätzlich zu der Nutzung des Stempels die Angabe des Grundes für die Bestätigung durch Dritte erforderlich ist.
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