Verordnungsvordruck (§7 Absatz 1, FAK)
Behandlungsbestätigung (§7 Absatz 2)
Bestätigt der Patient/die Patienten den Erhalt der Leistung nicht selbst, ist dies auf der Verordnung zu dokumentieren.
Beginn (§7 Absatz 3, FAK)
Der Behandlungsbeginn erfolgt frühestens an dem von dem Arzt/von der Ärztin angegebenen „Ergotherapiebeginn“ auf der Verordnung bzw. innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem angegebenen Beginndatum. Im Falle eines dringlichen Behandlungsbedarfs ist die Behandlung innerhalb von 7 Kalendertagen ab „Ergotherapiebeginn“ zu beginnen.
Ist vom Arzt/von der Ärztin kein oder ein fehlerhaftes Datum im Feld „Ergotherapiebeginn“ angegeben worden, gilt das Ausstellungsdatum der Verordnung.
Ausstellungsdatum 01.02.2023
„Ergotherapiebeginn“ 31.01.2023 (vor Ausstellungsdatum)
Behandlungseinheiten pro Tag/Zeitintervalle (§7 Absatz 4 und 6)
Die vom Arzt/von der Ärztin verordnete Anzahl an Behandlungseinheiten pro Tag/Zeitintervallen ist – ebenso wie die Behandlungsfrequenz (§7 Absatz 2) – einzuhalten. Eine Änderung ist durch den Arzt (mit Datum und Unterschrift) oder nach Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin durch den Leistungserbringer möglich. Die Dokumentation erfolgt in Feld „6“ unter Angabe von Datum, dem Kürzel „LE“ sowie einer Unterschrift.
Unterbrechungen (§7 Absatz 4)
Die Behandlung darf maximal 14 Kalendertage unterbrochen werden, sofern das Therapieziel hierdurch nicht gefährdet ist. Eine Verlängerung ist nicht möglich, die Verordnung verliert bei einer längeren Unterbrechung ihre Gültigkeit.
Gültigkeit der Verordnung (§7 Absatz 4)
Die Verordnung hat eine Gültigkeit von zwei Monaten ab dem im Feld „Ergotherapiebeginn“ eingetragenen Datum. Eine Überschreitung der Gültigkeit zur Erbringung offener Behandlungen ist nach Absprache mit dem Arzt/der Ärztin möglich. Die Dokumentation erfolgt im Freitextfeld „8“ unter Angabe von Datum, dem Kürzel „LE“ sowie einer Unterschrift des Leistungserbringers.
Beendigung der Behandlung (§7 Absatz 7)
Wird die Behandlung aus medizinischen Gründen vorzeitig beendet, ist der Arzt/die Ärztin zu informieren. Bei vorzeitigem Abbruch aus Gründen, die mit dem Patienten/der Patientin zusammenhängen (bspw. bei unentschuldigtem Nicht-Erscheinen oder fehlender Mitarbeit), ist der UV-Träger zu informieren.
Langzeitverordnungen (§7 Absatz 5)
Der neue Rahmenvertrag sieht die Möglichkeit von Langzeitverordnungen mit einer Gültigkeit von 6 Monaten vor. Diese Verordnungen müssen vor Behandlungsbeginn von dem Kostenträger in Textform genehmigt werden.
Die Gültigkeit von Langzeitverordnungen erlischt bei einer Unterbrechung von mehr als 4 Wochen. Eine Ausnahme besteht, wenn eine mehr als 21-tägige Rehabilitationsmaßnahme stattfand und die Behandlung nach Ende dieser innerhalb von 7 Tagen fortgesetzt wird.
Wir als Ihr Partner in der Abrechnung möchten Ihnen nahelegen, kommende Verordnungen der UV-Träger mit größter Sorgfalt nach den Regelungen des neuen Rahmenvertrags zu bearbeiten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne per Mail unter info@adh-abrechnung.de oder telefonisch unter 04961 – 77 88 900 zur Verfügung.
(Alle Angaben ohne Gewähr.)