Unterbrechungen in der der Behandlung kennzeichnen oder nicht? Auch wenn die Angaben der Rahmenverträge eindeutig zu sein scheinen, kommt es immer wieder zu abweichenden Informationen der Verbände und Krankenkassen.
Wir schlüsseln das Thema für Sie auf:
Ergotherapie
„Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit.
Die Behandlung kann in den begründeten Ausnahmefällen:
a) therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung (T),
b) Krankheit der oder des Versicherten/der oder des Leistungserbringenden (K) und
c) Ferien oder Urlaub der oder des Versicherten/der oder des Leistungserbringenden (F)
in Summe für bis zu 70 Kalendertage unterbrochen werden.
Für die Berechnung der Summe werden nur Unterbrechungen berücksichtigt, die jeweils länger als 14 Kalendertage währen. Die oder der zugelassene Leistungserbringende begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) auf dem Verordnungsblatt […].“ (§7 Absatz 3a des aktuellen Rahmenvertrags)
Physiotherapie
„[…] Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit.
Die Behandlung kann in den Ausnahmefällen:
a) therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung (T),
b) Krankheit der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (K) und
c) Ferien bzw. Urlaub der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (F)
länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden. Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) auf dem Verordnungsblatt. […]“ (§7 Absatz 3a des aktuellen Rahmenvertrags)
Laut Anlage 3a führt ein Fehlen der Kürzel nicht zu einer Absetzung: „Fehlen die Kürzel („F“, „K“ und „T“), führt dies innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Absatz 3a nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung.“
Wir empfehlen Ihnen dringend, die Unterbrechungskürzel trotz der Information aus Anlage 3a zu notieren. Hiermit vermeiden Sie (ungerechtfertigte) Absetzungen der Krankenkassen. Auch wenn Sie im Recht sind, sind die Widerspruchsverfahren oft langwierig und nach unserer Erfahrung aktuell nicht immer erfolgreich.
Sollten Sie dennoch eine Absetzung aufgrund fehlender Unterbrechungskürzel erhalten, empfehlen wir Ihnen dringend, sich an Ihren Berufsverband zu wenden, damit diese Missverständnisse zwischen Berufsverband und Krankenkasse dauerhaft geklärt werden können.
Podologie
„Auf einer Verordnung ist eine Unter- oder Überschreitung der Frequenz zwischen den Behandlungstagen bis zu einem Zeitraum von zwei Werktagen aus praxisorganisatorischen Gründen auch ohne Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt zulässig, damit das angestrebte Therapieziel weiterhin gesichert ist.“ (§7 Absatz 6 des aktuellen Rahmenvertrags)
„Die Verordnung verliert bei einer Unterbrechung von 12 Kalenderwochen nach dem Tag der letzten Behandlung (bei Nagelspangenbehandlungen auch Kontrolltermin) ihre Gültigkeit.“ (§7 Absatz 7 des aktuellen Rahmenvertrags)
Laut Fragen-Antworten-Katalog, Punkt 11 müssen Unterbrechungen nicht auf der Verordnungen begründet werden: „Wird die Behandlung kürzer als 12 Wochen unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), bleibt die Verordnung gültig. Unterbrechungen brauchen nicht auf der VO dokumentiert werden.“
Wir empfehlen Ihnen dringend, die Unterbrechungsbegründung trotz dieser Information zu notieren. Hiermit vermeiden Sie (ungerechtfertigte) Absetzungen der Krankenkassen aufgrund von Frequenzabweichungen (Unterschreitung). Auch wenn Sie im Recht sind, sind die Widerspruchsverfahren oft langwierig und nach unserer Erfahrung aktuell nicht immer erfolgreich.
Sollten Sie dennoch eine Absetzung aufgrund fehlender Unterbrechungsbegründung erhalten, empfehlen wir Ihnen dringend, sich an Ihren Berufsverband zu wenden, damit diese Missverständnisse zwischen Berufsverband und Krankenkasse dauerhaft geklärt werden können.
Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
„Eine Verordnung mit bis zu 10 verordneten Therapieeinheiten verliert 7 Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachte Leistungen können nicht mehr erbracht und abgerechnet werden. Satz 1 gilt auch für Verordnungen mit bis zu 20 Therapieeinheiten oder nach § 7 Absatz 6 HeilM-RL bzw. § 6 Absatz 5 HeilM-RL ZÄ (langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf) unter der Maßgabe, dass die Verordnung erst nach 9 Monaten ihre Gültigkeit verliert. Die Unterbrechungskürzel FKT (Ferien/Urlaub; Krankheit; therapeutisch indizierte Unterbrechung) werden auf der Verordnung bei Unterbrechungen von über 14 Tagen verwendet.“ (§7 Absatz 5 des aktuellen Rahmenvertrags)
Laut Anlage 3a führt ein Fehlen der Kürzel nicht zu einer Absetzung:
„Fehlen die Kürzel (FKT), führt dies innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Absatz 5 nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung.“
Wir empfehlen Ihnen dringend, die Unterbrechungskürzel trotz der Information aus Anlage 3a zu notieren. Hiermit vermeiden Sie (ungerechtfertigte) Absetzungen der Krankenkassen. Auch wenn Sie im Recht sind, sind die Widerspruchsverfahren oft langwierig und nach unserer Erfahrung aktuell nicht immer erfolgreich.
Sollten Sie dennoch eine Absetzung aufgrund fehlender Unterbrechungskürzel erhalten, empfehlen wir Ihnen dringend, sich an Ihren Berufsverband zu wenden, damit diese Missverständnisse zwischen Berufsverband und Krankenkasse dauerhaft geklärt werden können.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne per Mail unter info@adh-abrechnung.de oder telefonisch unter 04961 – 77 88 900 zur Verfügung.
(Alle Angaben ohne Gewähr.)