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ADH informiert: Krankenkassen kontrollieren Einhaltung der Rahmenverträge strenger

In den letzten Wochen ist ein deutlicher Anstieg von Absetzungen zu beobachten, die aus nicht rahmenvertragskonformen Verordnungen resultieren. Viele dieser Verordnungen enthalten kleine Abweichungen zu den aktuellen Rahmenverträgen – Hierbei handelt es sich meistens um „alte Gewohnheiten“, die teilweise bisher von den Kostenträgern akzeptiert wurden. Dies verdeutlichen die folgenden Beispiele für aktuelle Absetzungsgründe:

  • Absetzungsgrund: Die Behandlung wurde verspätet begonnen (Ausnahme: Ergotherapie bei vorausgehender Vorverordnung, s. Rahmenvertrag). Auch mit notierten Begründungen werden diese Verordnungen nach unserer Erfahrung ausnahmslos vollständig abgesetzt.
  • Absetzungsgrund: Eine Unterbrechung wurde mit „U“ gekennzeichnet, obwohl der Rahmenvertrag die Kürzel K (Krankheit), F (Ferien/Urlaub) und T (nach Absprache mit dem Arzt) vorgibt. Alle Behandlungen nach der fehlerhaft begründeten Unterbrechung wurden abgesetzt. (Unseren Blog-Beitrag zum Thema finden Sie unter: https://adh-abrechnung.de/adhinformiert/unterbrechungen/)
  • Absetzungsgrund: Die Heilmittel wurden auf der Verordnungsrückseite nicht rahmenvertragskonform notiert, bspw. „UWT“ statt „Ultraschall-Wärmetherapie“, „BE“ statt „Erstdiagnostik 60“, „FA“ statt „Wärmetherapie-Fango“ usw.. (Unseren Blog-Beitrag zum Thema finden Sie unter: https://adh-abrechnung.de/adhinformiert/heilmittel-korrekt-notieren/)
  • Absetzungsgrund: Eine Änderung wurde nicht vollständig bestätigt, bspw. ohne Datum der Änderung durch den Arzt/die Ärztin.
  • Absetzungsgrund: Änderungen, welche durch den ausstellenden Arzt oder die ausstellende Ärztin zu bestätigen sind, wurden „i.A.“ bestätigt. Dies ist nicht zulässig.
  • Absetzungsgrund: Die Behandlung wurde auf der Verordnungsrückseite „i.A.“ bestätigt – und das ohne Angabe eines Grundes. (Unseren Blog-Beitrag zum Thema finden Sie unter: https://adh-abrechnung.de/adhinformiert/bestaetigung_im_auftrag/)
  • Absetzungsgrund: Die Behandlung wurde auf der Verordnungsrückseite durch Minderjährige bestätigt, welche nicht das im Rahmenvertrag vorgegebene Alter erreicht haben.

Diese Beispiele bestätigen unsere Einschätzung, dass auch bei den Kostenträgern bzw. bei deren Abrechnungsstellen verstärkte Kontrollmechanismen eingeführt werden (könnten).

Wir empfehlen daher dringend die Einhaltung der Vorgaben in Ihrem jeweiligen Rahmenvertrag. Oft ist die Mehrarbeit – sofern überhaupt eine vorhanden ist – minimal, doch sichert ein rahmenvertragskonformer Umgang der Heilmittelpraxis mit der Verordnung, dass Sie für Ihre erbrachte Leistung die Vergütung durch die Kostenträger erhalten. Es zeigt sich zunehmend, dass das altbewährte Motto „Das ging schon immer so durch.“ in vielen Punkten zukünftig wahrscheinlich nicht mehr passen wird. Dies ist besonders bei Absetzungen ärgerlich, bei denen der Fehler gemäß Anlage 3 des jeweiligen Rahmenvertrags im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden kann.

Viele Informationen, welche Sie in der Umsetzung der Regelungen des Rahmenvertrags unterstützen können, finden Sie in unseren Infoheften „Das Wichtigste im Überblick“ oder in unseren Blogbeiträgen.

Wenn Sie bezüglich der Umsetzung Ihres Rahmenvertrags im Hinblick auf abrechnungsrelevante Themen dennoch einmal unsicher sind, rufen Sie uns gerne an.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit gerne unter 04961 77 88 900 zur Verfügung.

 

(Alle Angaben ohne Gewähr.)

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