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ADH informiert: Das Heilmittel auf der Verordnungsrückseite korrekt notieren

Immer wieder kommt es seit Inkrafttreten der neuen Rahmenverträge zu Absetzungen aufgrund nicht vertragsgemäßer Angaben auf der Verordnungsrückseite.
Damit Sie Absetzungen und aufwendige Korrekturen vermeiden können, geben wir Ihnen für alle Heilmittelsparten Tipps zur richtigen Angabe der Heilmittel auf der Rückseite Ihrer Verordnung.

Heilmittel korrekt notieren in der Ergotherapie

In der Ergotherapie gilt folgende Regelung aus dem Rahmenvertrag vom 01.01.2022:

Erbrachte Heilmittel und Hausbesuch sind in der ersten Zeile verständlich im Wortlaut einzutragen. In den folgenden Zeilen dürfen gängige Abkürzungen und Wiederholungszeichen genutzt werden. (Anlage 3 des Rahmenvertrags, Ziffer 5, o))

Die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs (Funktionsanalyse/FA) darf je Verordnungsfall einmalig bei Therapiebeginn abgerechnet werden, ohne dass sie vom Arzt verordnet werden muss. Auch im Falle eines Praxiswechsels ist die Abrechnung möglich – In diesem Fall begründen Sie die Funktionsanalyse durch einen Hinweis auf den Praxiswechsel auf der Verordnungsrückseite. (Anlage 1 des Rahmenvertrags, Teil 2, Ziffer 7)

Für die Abrechnung über die ADH Abrechnungszentrum für Heilmittelerbringer GmbH ist die Funktionsanalyse/FA beim ersten Termin zu notieren, damit unsere MitarbeiterInnen diese für Sie abrechnen können.

Heilmittel korrekt notieren in der Logopädie

In der Logopädie gilt folgende Regelung aus dem Rahmenvertrag vom 01.01.2021:

Für die Behandlungsbestätigung ist die Regelbehandlungszeit auf der Rückseite zu notieren. Wird eine Diagnostikleistung erbracht, ist diese mit der Angabe „Erstdiagnostik“ oder „Bedarfsdiagnostik“ plus Regelbehandlungszeit – also „Erstdiagnostik 60“ oder „Bedarfsdiagnostik 30“ – von Ihren PatientInnen zu bestätigen. (Anlage 3a des Rahmenvertrags, Ziffer 4, o))

Gut zu wissen: Bemängelt die Krankenkasse nach der Abrechnung eine unvollständige oder fehlerhafte Angabe der Heilmittel auf der Rückseite, ist die Heilung zwar nachträglich möglich, doch kann die Krankenkasse hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 40,00 € von der Nachforderung abziehen. (Anlage 3a des Rahmenvertrags, Ziffer 3, (2))

Für die Abrechnung über die ADH Abrechnungszentrum für Heilmittelerbringer GmbH ist auch die Notiz des Hausbesuchs nötig, damit unsere MitarbeiterInnen Ihre Abrechnung vollständig und korrekt vornehmen können.

Heilmittel korrekt notieren in der Physiotherapie

In der Physiotherapie gilt folgende Regelung aus dem Rahmenvertrag vom 01.08.2021:

Erbrachte Heilmittel und ein eventuell durchgeführter Hausbesuch sind verständlich im Wortlaut oder mit gebräuchlichen Abkürzungen (s. Abkürzungsverzeichnis) einzutragen (Anlage 3a des Rahmenvertrags, Ziffer 5, o)). Der Rahmenvertrag enthält keine Angabe zu Wiederholungszeichen.

Bei der Manuellen Lymphdrainage (MLD) ist zusätzlich zwingend die Therapiedauer je Sitzung anzugeben. Fehlt diese, wird nicht – wie in alten Rahmenverträgen – von der kürzesten Dauer ausgegangen, sondern die Verordnung nach den bisherigen Erfahrungen abgesetzt.

Heilmittel korrekt notieren in der Podologie

In der Podologie gilt folgende Regelung aus dem Rahmenvertrag vom 01.01.2021:

Erbrachte Heilmittel und ein eventuell durchgeführter Hausbesuch sind verständlich im Wortlaut einzutragen. Wiederholungszeichen sind bei Folgeterminen zulässig. (Anlage 3a des Rahmenvertrags, Ziffer 5, o))

Gut zu wissen: Bemängelt die Krankenkasse nach der Abrechnung eine unvollständige oder fehlerhafte Angabe der Heilmittel auf der Rückseite, ist die Heilung zwar nachträglich möglich, doch kann die Krankenkasse hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 40,00 € von der Nachforderung abziehen. (Anlage 3a des Rahmenvertrags, Ziffer 4, (2))

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