ADH erinnert: Diagnostik in der Logopädie korrekt angeben

Sehr geehrte Kundinnen,
Sehr geehrte Kunden,
 
der neue Rahmenvertrag der Logopädie gilt heute bereits seit einigen Monaten und die Krankenkassen beginnen nun mit der Anpassung ihrer Abrechnungsprüfungen. Aus diesem Grund möchten wir Sie daran erinnern, dass Ihr Rahmenvertrag für die Angabe der Diagnostik die Formulierungen „Erstdiagnostik 60min“ und „Bedarfsdiagnostik 30min“ vorgibt.
In Anlage 3 findet sich folgende Information:
„Pflichtangaben sind Behandlungsdatum, Regelbehandlungszeit und Unterschrift der oder des Versicherten und die Initialen des Leistungserbringers. […] Die Diagnostikleistungen sind mit den Begriffen „Erstdiagnostik“ oder „Bedarfsdiagnostik“ zu dokumentieren und von der oder von dem Versicherten zu bestätigen.“
Bis heute sind in unserem Abrechnungszentrum trotz der Vielzahl an Abrechnungen keine Absetzungen aufgrund abweichender Angaben auf der Rückseite eingegangen. Wir erhielten jedoch von einigen Krankenkassen mündliche Mitteilungen, dass sich dies in Zukunft ändern könnte und die korrekte Notiz der Diagnostik auf der Rückseite nun im Prüfverfahren inkludiert wird.
 
Bitte berücksichtigen Sie aus diesem Grund die Angaben Ihres Rahmenvertrags, um Absetzungen seitens der Krankenkassen zu vermeiden. Eine formale Prüfung Ihrer Heilmittelangaben auf der Rückseite der Verordnung ist uns (mit Ausnahme der Vollständigkeit der Daten/Unterschriften) nicht möglich.
 
Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem neuen Rahmenvertrag bitte direkt an Ihren Verband, der Sie während der Verhandlung der Rahmenbedingungen vertreten hat. Bei Fragen zur Verordnungen und Abrechnungen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
 
Ihr ADH Abrechnungszentrum
Quellen:
FAK zum Logopädie-Rahmenvertrag von Logo Deutschland / Rahmenvertrag Logopädie

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