Der neue Rahmenvertrag der Ergotherapie beinhaltet folgende Regelung zu frühzeitig ausgestellten Folgeverordnungen:
„Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen.“ (§7, Absatz 5 des Rahmenvertrags der Ergotherapie vom 01.01.2022)
Dies bedeutet: Erhalten Sie zu einem Verordnungsvordruck eine neue Verordnung, bevor Sie die vorherige Verordnung abgeschlossen haben, setzen Sie die Behandlung der Vorverordnung fort. Mit der neuen Verordnung beginnen Sie innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Termin der Vorverordnung.
Wichtig: Bitte vermerken Sie die Begründung für den verspäteten Beginn der neuen Verordnung auf der Rückseite, damit unsere Mitarbeiter die Verordnung für Sie korrekt abrechnen können.