ADH informiert: Versorgungspauschale (Blankoverordnung) entfällt

GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz in Kraft: Versorgungsbezogene Pauschale bei Blankoverordnungen entfällt ab 30. Juli 2026

Mit der Veröffentlichung des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 treten bereits am 30. Juli 2026 die ersten gesetzlichen Neuregelungen in Kraft. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Abrechnung von Blankoverordnungen in der Physiotherapie und Ergotherapie:

Die versorgungsbezogene Pauschale für den erhöhten Aufwand entfällt.

Was gilt jetzt bei der Abrechnung?

  • Alt-Verordnungen (Bestandsschutz): Für Blankoverordnungen, deren erste Behandlungs- oder Diagnostikleistung bis einschließlich 29. Juli 2026 stattgefunden hat, bleibt die versorgungsbezogene Pauschale weiterhin abrechenbar und wird von den Krankenkassen vergütet. Wir rechnen die Versorgungspauschale in diesen Fällen wie gewohnt für Sie ab. Eine Notiz auf der Verordnung ist nicht notwendig.
  • Neufälle ab dem 30. Juli 2026: Für alle Blankoverordnungen mit Behandlungsbeginn ab dem 30. Juli 2026 entfällt die Pauschale bei der Abrechnung.

Rechtlicher Konflikt: Behandlungsbeginn vs. Terminvereinbarung

Bei der Auslegung der Stichtagsregelung gibt es aktuell unterschiedliche Auffassungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Heilmittelverbänden:

  • Auffassung des GKV-Spitzenverbandes: Die Pauschale ist ausschließlich dann vergütungsfähig, wenn die erste tatsächliche Behandlungs- oder Diagnostikleistung vor dem 30. Juli 2026 lag.
  • Auffassung der Physio- und Ergotherapieverbände: Die Verbände berufen sich auf die offizielle Gesetzesbegründung, welche explizit auf den Zeitpunkt der Terminvereinbarung abstellt. Wurde der Behandlungstermin nachweislich vor dem 30. Juli vereinbart, ist die Pauschale nach Verbandsauffassung weiterhin abrechenbar. (Quelle: Physio Deutschland)

Handlungsempfehlung Ihres Abrechnungszentrums

  1. Sorgfältige Dokumentation: Wenn Sie die Pauschale für Behandlungen geltend machen möchten, bei denen der Termin vor dem 30. Juli 2026 vereinbart wurde (die Erstbehandlung aber erst ab dem 30. Juli stattfand), dokumentieren Sie das Datum der Terminvereinbarung lückenlos und deutlich erkennbar auf der Rückseite der Heilmittelverordnung. Ausschließlich in diesen Fällen werden wir die Versorgungspauschale gesondert für Sie abrechnen.
  2. Risiko von Absetzungen beachten: Die Kostenträger werden sich sich der GKV-Auffassung voraussichtlich anschließen und entsprechende Abrechnungen beanstanden. Es ist mit Klärungs- oder Widerspruchsverfahren zu rechnen – Wir empfehlen Ihnen, sich in diesen Fällen direkt an Ihren Berufsverband zu wenden, um eine rechtzeitige rechtliche Betreuung zu erhalten.
  3. Software & Praxis-Systeme: Nutzen Sie eine Praxissoftware? Prüfen Sie, ob Ihre Praxissoftware die Ziffern bezüglich der Versorgungs-Pauschale bei Blankoverordnungen ab Stichtag 30.07.2026 angepasst hat.

Gerne werden Sie informieren, sobald es neue Informationen zu dieser Thematik gibt.

(Alle Angaben ohne Gewähr.)

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