Der neue Rahmenvertrag der Logopädie bzw. der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie wurde veröffentlicht.
Sie finden das Dokument beispielsweise unter https://www.gkv-spitzenverband.de/…/vereinbarungen_mit_heil…
Sie als Therapeuten erwarten einige Neuerungen und Änderungen. Einige Beispiele finden Sie hier:
- Verordnungen mit bis zu 10 verordneten Behandlungen haben eine Gültigkeit von sieben Monaten, Verordnungen mit bis zu 20 Behandlungen (oder extrabudgetär) gelten sogar neun Monate lang.
- Unterbrechungen von mehr als 14 Kalendertagen sind weiterhin unter Angabe der Kürzel F(Ferien/Urlaub), K (Krankheit) und T (therapeutisch indizierte Unterbrechung) möglich – fehlt die Angabe des Unterbrechungsgrundes, führt dies gemäß Anlage 3a jedoch „innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Absatz 5 nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung.“
- Die Frist für die Abrechnung von Verordnungen ist verkürzt worden: Verordnungen müssen nach §18, Absatz 5 „nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind“ abgerechnet werden.
- In Anlage 3a Punkt 3, Absatz 2 wurde geregelt, dass die Krankenkassen bei zur Korrektur eingereichten Verordnungen (nach Absetzung, wenn „eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung fehlen oder erkennbar falsch sind“) 40,00€ Bearbeitungsgebühr einbehalten dürfen. Die Änderung ist innerhalb von drei Monaten nach Absetzung möglich. Selbstverständlich übernehmen wir als Ihr Partner während der Abrechnung weiterhin unsere kostenlose und unverbindliche Verordnungsprüfung.
Diese und weitere Neuerungen finden Sie im neuen Versorgungsvertrag. In den nächsten Tagen präsentieren wir Ihnen hier und auf unserer Facebook-Seite das neue ADH informiert-Video zum neuen Rahmenvertrag mit allen Informationen zur korrekten Abrechnung.
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