Der GKV Spitzenverband veröffentlichte die neuen Empfehlungen für Heilmittelerbringer.
Unter anderem finden Sie dort folgende Regelungen:
- Die Hygienepauschale ist auch über den 30.09.2020 hinaus abrechenbar: Für alle Verordnungen, die im Zeitraum vom 05.05.-31.12.2020 erstmals abgerechnet werden, kann die Hygienepauschale in Höhe von 1,50€ pro Verordnung geltend gemacht werden (s. Punkt 6).
- Die Einhaltung der Unterbrechungsfrist wird für alle Verordnungen, die noch im aktuellen Jahr abgerechnet werden, nicht geprüft (s. Punkt 1).
- Die Verlängerung der Beginnfrist von 14 auf 28 Kalendertage (bzw. beim Entlassmanagement von 7 auf 14 Kalendertage) gilt nach den neuen Empfehlungen bis zum 31.12.2020 (s. Punkt 3). Eine erneute Verkürzung der Beginnfrist auf 14 Kalendertage ist aufgrund der zum 01.01.2021 in Kraft tretenden neuen Heilmittel-Richtlinien und Rahmenverträge aktuell nicht zu erwarten.
- Wie Punkt 5 zu entnehmen, wird die Korrektur nicht richtlinienkonform ausgestellter Verordnungen erleichtert: Leistungserbringer können Änderungen bzw. Korrekturen (Ausnahme: Heilmittel, Hausbesuch, Verordnungsmenge) selbst und ohne Rücksprache vornehmen.
Das vollständige Dokument finden Sie hier: