Zum 05.05.2020 wurde eine aktualisierte Version der Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) veröffentlicht. Hier finden Sie unter Punkt 10 nun auch alle Informationen zur neuen Hygienepauschale.
Das neue Dokument finden Sie hier: GKV-Empfehlungen Corona – 05.05.2020.
Des Weiteren gilt seit gestern die neue Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung, kurz COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung.
§2 dieser Verordnung beschreibt die Ausgleichszahlung, die Sie als Heilmittelpraxis-Inhaber durch den Rettungsschirm beantragen können. Die Ausgleichzahlung ist nach Zulassungsdatum und Abrechnungsvolumen aus dem vierten Quartal 2019 gestaffelt. Eine genaue Auflistung finden Sie in der Verordnung auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Der Antrag erfolgt im Zeitraum vom 20.05.2020-30.06.2020 über die für Sie zuständige ARGE Heilmittelzulassung. Die für Sie zuständige ARGE Heilmittelzulassung finden Sie unter www.zulassung-heilmittel.de/argen.
Die Auszahlung der Ausgleichzahlung erfolgt über das bei der ARGE IK hinterlegte Konto, d.h. für Sie als Kunden auf das Konto Ihres ADH Abrechnungszentrums. Die Weiterleitung des Geldes auf Ihr Konto erfolgt selbstverständlich kostenlos. Für Sie fallen bei Ihrem Abrechnungspartner keine Bearbeitungskosten an. (Bitte informieren Sie uns zur schnellen Zuordnung und Weiterleitung Ihrer Ausgleichzahlung schriftlich über Ihren Antrag und Ihre Antragsnummer.)
Die Berechnung der Ausgleichzahlung erfolgt anhand der Abrechnungsumsätze mit den gesetzlichen Krankenkassen. Privatverordnungen sind von der Berechnung ausgeschlossen. Hier gibt es für Sie als Therapeuten die Möglichkeit, eigene Hygienepauschalen pro Privatverordnung oder pro Termin abzurechnen. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über Ihre Preise und Abrechnungswünsche.