Der G-BA hat mit dem Beschluss vom 29.06.2020 festgelegt, dass bis zum 30.09.2020 vorerst eine erweiterte Frist für den Behandlungsbeginn von 28 Kalendertagen (statt 14 Kalendertagen) gilt:
„Die Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, wonach die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden soll, wird auf 28 Kalendertage erweitert.“
Die weiteren Regelungen aus den Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 inklusive der Möglichkeit zur Videobehandlung und zur verlängerten Behandlungsunterbrechung galten bis zum 30.06.2020 und wurden bis heute nicht verlängert.